Teilzahlungsbereitschaft unter Vorbehalt bindet Vertreter nicht


Ein Versicherer nahm den Vertreter auf Rückzahlung unverdienter Provision in Anspruch. Er berief sich darauf, dass ein Teilzahlungsvergleich zustande gekommen sei und dass der Vertreter wegen eines tatsächlichen Anerkenntnisses die Beweislast für das Nichtbestehen der Forderungen treffe, nachdem der Vertreter die ihm angebotene Ratenzahlung akzeptiert habe.


Stichwörter: Anerkenntnis durch stillschweigende Hinnahme der Abrechnung; Beweislast; Einzelfall; kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Mahnung; Provisionsabrechnung; Saldoanerkenntnis; Vermittlung; Rückforderung; Provision; Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse


Link zum Urteil im EversOK