Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat einem Lebensversicherer die Eigenschaft als weiterer Auftraggeber versagt, weil dieser nicht konzernmäßig mit dem weiteren auftraggebenden Unternehmen verbunden war.


Stichwörter:
arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit; Rentenversicherungspflicht eines echten Untervertreters mit paralleler Direktanbindung an den vom Hauptvertreter vertretenen U; Sekundäranbindung; parallele Direktanbindung


Hier geht es zum Urteil im EversOK