Seit Ende April 2019 gilt das Geschäftsgeheimnisgesetz. Wer glaubt, es habe für die Vertriebspraxis keine Änderungen bedacht, wird schnell eines Besseren belehrt.
Dies zeigt ein Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.


Stichwörter:
– PU-Schaum -; Unterlassungsanspruch des AG gegen den AN wegen der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen; angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen


Hier geht es zum Urteil im EversOK