Der EuGH hat wichtige Vorfragen entschieden, die die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Assekuradeurs betreffen. Gemeint sind Assekuradeurleistungen, die über den Kernbereich der Versicherungsvermittlung hinausgehen. Sie bestehen in der Wahrnehmung der auf den Assekuradeur ausgegliederten Funktionen, die zum einen den Versicherungsbetrieb (Entwicklung von Versicherungsprodukten, Policierung, Prämieneinzug) und zum anderen den Bereich Schaden (Prüfung und Regulierung von Leistungsfällen) betreffen. 


Stichwörter: – Hansekuranz Kontor -; – Q-GmbH -; Assekuradeur; Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines Assekuradeurs; Produktentwicklung; Entwicklung vonVersicherungsprodukten; Vermittlung; Nebenleistung; 

einheitliche Leistung


Hier geht es zum Urteil im EversOK: EuGH, 25.03.2021 – C-907/19 – EversOK