Bundesverwaltungsamt startet Anhörungen wegen Verdachts auf Verstoß gegen Meldepflicht zum Transparenzregister


Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat im Dezember 2019 offenbar in großer Serie Schreiben an Gesellschaften und Einzelunternehmer versandt, mit denen eine „Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit“ aufgrund Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz (GwG) eingeleitet werden soll. Hintergrund ist der Verdacht eines (möglichen) Verstoßes der angeschriebenen Unternehmen gegen die Meldepflichten zum Transparenzregister.

Wir empfehlen, die Anschreiben zu beantworten und dafür ggf. rechtlichen Rat einzuholen. Es sollte vermieden werden, dass Unternehmen oder Einzelpersonen, die gegen die Meldepflichten verstoßen, nach § 57 GwG auf einer Webseite veröffentlicht werden und ggf. sogar Bußgeldbescheide ergehen.


Zu Ihrer Information folgende allgemeine Hinweise:

Juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH u.a.) und eingetragene Personengesellschaften (oHG, KG u.a.) sind nach § 20 GwG verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte an ihrer Gesellschaft zum Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte wiederum sind (ausschließlich) natürliche Personen, die (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 GwG):


  • mehr als 25% der Kapitalanteile halten
  • ODER mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren
  • ODER auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben

Beispiel 1: An der X GmbH sind die Gesellschafter A mit 25%, B mit 30% und C mit 45% beteiligt. B und C sind damit wirtschaftlich Berechtigte der X GmbH.

Trifft mindestens eines der Kriterien auf eine natürliche Person zu, muss die Gesellschaft diese als wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Die Meldung muss mit folgenden Daten erfolgen (§ 19 Abs. 1 GwG):


  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

B und C wären mit Vornamen, Nachnamen, Wohnort und dem jeweiligen Umfang ihrer Beteiligung zu melden.


Lässt sich nach gebotener Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter feststellen, werden die gesetzlichen Vertreter als wirtschaftlich Berechtigte fingiert (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).


Beispiel 2: An der X GmbH sind 4 Gesellschafter zu je 25% beteiligt und es liegen keine Absprachen über die Kontrolle der Stimmrechte vor. In diesem Fall wären die gesetzlichen Vertreter, d.h. die Geschäftsführer der GmbH, zum Transparenzregister zu melden.


Eine Meldepflicht entfällt, wenn die zu meldenden Daten bereits aus anderen elektronischen Registern ersichtlich sind, auf die das BVA zugreifen kann (§ 20 Abs. 2 Satz 1 GwG). Dabei handelt es sich um:


  • Handelsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister

vorausgesetzt, die Daten lassen sich elektronisch abrufen

Gerade bei Gesellschaftern einer GmbH kann dies, muss aber nicht der Fall sein – je nachdem, wann die letzte Aktualisierung der Gesellschafterliste erfolgt ist. Bei Personengesellschaften wie oHG, KG u.a. lassen sich die Eintragungen über das elektronische Handelsregister abrufen, um zu prüfen, welche Gesellschaftsverhältnisse vorliegen und ob diese elektronisch abrufbar sind.


Beispiel 3: Geht man davon aus, dass das Handelsregister aktuell ist, ergeben sich die Geschäftsführer der GmbH aus dem Handelsregister. Weitergehende Meldepflichten bestehen dann nicht.


Die Meldepflicht entfällt ferner für börsennotierte AG und deren Tochtergesellschaften, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GwG).

Besondere Vorsicht ist bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen geboten. Eine mehrstufige Beteiligungsstruktur liegt z.B. vor, wenn eine natürliche Person 100% Anteile an einer GmbH hält, die wiederum 100% der Anteile an einer anderen GmbH hält. Hier kann sich die letztgenannte GmbH nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass an ihr keine natürlichen Personen beteiligt sind, so dass auch keine Meldepflichten bestehen. Gemäß Anwendungs- und Auslegungshinweisen der Deutschen Kreditwirtschaft zum GwG gelten in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen vielmehr auch diejenigen natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die die Mehrheit der Anteile an einer zwischengeschalteten Gesellschaft halten (bzw. deren Stimmrechte mehrheitlich kontrollieren).


Beispiel 4: An der X GmbH ist die Y GmbH zu 100% beteiligt. Alleingesellschafter der Y GmbH ist A. In diesem Fall müssten sowohl die Y GmbH als auch die X GmbH A als wirtschaftlich Berechtigten melden.


Insbesondere die folgenden Fälle sollten nicht ohne rechtliche Begleitung auf bestehende Meldepflichten hin geprüft werden:


  • mehrstufige Beteiligungsstruktur
  • Treuhänderschaft
  • Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten
  • Anhaltspunkte für eine sonstige gesellschaftsrechtliche Kontrolle

Folgen bei Verstoß gegen die Meldepflicht


Für die wegen des Verstoßes gegen die Meldepflicht veröffentlichten Unternehmen und Personen können auch weitergehende Konsequenzen drohen, wenn die Geschäftstätigkeit des Unternehmens eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraussetzt. Dies gilt z.B. für die Geschäftstätigkeit als Finanzanlagen- und/ oder Versicherungsvermittler (34 f GewO / 34 d GewO). Deshalb könnten vorhandene Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit im geldwäscherechtlichen Sinne entzogen werden. Ebenso wäre es denkbar, dass sich Produktgeber gezwungen sehen, die Kooperation mit Blick auf die mangelnde geldwäscherechtliche Zulässigkeit einzuschränken oder zu beenden.