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Makler muss ggf. Außenseiter des Maklermarkts empfehlen, wenn er Kunden nicht über beschränkte Beratungsgrundlage und deren Folgen für die Abschlussentscheidung informiert.


Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (22.09.2021 – 6 U 82/20 – EversOK – verivox –) kann ein Makler nach § 60 Abs. 1 VVG dazu verpflichtet sein, zum Abschluss eines Tarifs bei einem Versicherer zu raten, der nicht am Maklermarkt präsent ist. Die Entscheidung des Versicherers, nicht mit Maklern zu kooperieren, lasse die gesetzliche Marktuntersuchungspflicht des Maklers unberührt.

Der Makler habe die Möglichkeit, Angebote von Direktversicherern oder Versicherern mit exklusiven Vertriebswegen von der Beratungsgrundlage auszunehmen. Dies könne auch systematisch erfolgen, sofern der Makler den Kunden aus Anlass jeder einzelnen Beratung aktiv in Textform informiere.

Außerdem müsse der Makler die Einschränkung so erläutern, dass der Kunde erkennen kann, was die Einschränkung für die Abschlussentscheidung bedeutet. Verfüge der Makler nicht über den dazu erforderlichen Marktüberblick, müsse er dies dem Kunden offen legen.

Die Entscheidung zwingt Makler dazu, zu outen, sich den gesetzlich gebotenen Marktüberblick nicht verschaffen zu können, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, abgemahnt oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Dabei liegen die Gründe für den eingeschränkten Marktüberblick gerade darin, dass Marktaußenseiter unter den Versicherern Maklern die erforderlichen Informationen weder bereitstellen noch dazu verpflichtet sind, dies zu tun.


Was die Entscheidung im Einzelnen für Makler bedeutet und was an ihr zu kritisieren ist, lesen Sie im EversOK!


Stichwörter:  – verivox -; Internetmakler; Betreiber eines Vergleichsportals; Marktgrundlage der Tätigkeit des Versicherungsmaklers; Hinweispflicht des Versicherungsmaklers auf eine eingeschränkte Marktgrundlage; keine Wahrung der Textform durch Pop-Up-Fenster


Hier geht es zum Urteil im EversOK: OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20 – EversOK