Der abhängig, sozialversicherungspflichtige beschäftigte Angestellte wird insbesondere für selbstständige Versicherungsvermittler oder andere selbstständige Handelsvertreter tätig. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, 04.12.2002 – 5 AZR 667/01 – EversOK LS 1). Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG, 04.12.2002 – 5 AZR 667/01 – EversOK LS 2).


In diesem Zusammenhang sind u. a. die arbeitsrechtlichen Normen des Bundesurlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berücksichtigen, die jeweils Schutzstandards für Arbeitnehmer bei dem Urlaubsanspruch, der Arbeits- und Pausenzeiten, des Mindestlohnes sowie zu Kündigungen und Kündigungsfristen vorsehen. Beachtet werden müssen darüber hinaus die individuellen Arbeitsverträge sowie ggf. tarifvertragliche Normen, die im Regelfall günstigere Bedingungen vorsehen, als die gesetzlichen Schutznormen zu Gunsten der Angestellten.
Besonderheiten bestehen außerdem für diejenigen angestellten Versicherungsvermittler, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Diese Personengruppe muss sich grundsätzlich im Umfang von 15 Stunden pro Kalender weiterbilden. Näheres betreffend dieser Weiterbildungsverpflichtung regelt § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (§ 34 d Abs. 9 S. 2 i. V. m. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung [GewO]).

Demgegenüber haben sowohl der selbständige Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 1 GewO) als auch der selbständige Finanzanlagevermittler (§ 34 f Abs. 1 GewO) und der selbständige Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i Abs. 1 GewO) als Arbeitgeber sicherzustellen, dass sie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und die erforderliche Sachkunde derjenigen angestellten Versicherungs-, Finanzanlage- und Immobiliardarlehensvermittler geprüft haben, die unmittelbar bei der Vermittlung oder der Beratung mitwirken (§ 34 d Abs. 9 S. 1 GewO, § 34 f Abs. 4 GewO, § 34 i Abs. 6 S. 1 GewO).

Angestellte von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern (§ 34 c Abs. 1 Nr. 1, 4 GewO) sind wiederum grundsätzlich verpflichtet, sich im Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraum von drei Kalenderjahren weiterzubilden, sofern sie unmittelbar bei der Tätigkeit als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter mitwirken (§ 34 c Abs. 2 a 2. HS GewO).

Zwischen Arbeitgeber und angestelltem Vertriebsmitarbeiter kann es im Laufe des Arbeitsvertrags seitens des Arbeitsgebers bspw. zu Unregelmäßigkeiten mit der Zahlung des Arbeitsentgelts kommen. Auf Seiten des angestellten Vertriebsmitarbeiters kann es zu Verfehlungen seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag kommen. Beides bietet gleichermaßen Anlass für eine Rechtsberatung, um diese Pflichtverletzungen zu bewerten und Handlungsempfehlungen in Bezug auf das weitere Vorgehen abzustimmen.


Auf dem Gebiet des angestellten Vertriebsmitarbeiters bieten wir unter anderem folgende Leistungen an:

  • Erstellung Arbeitsverträgen mit angestellten Vertriebsmitarbeitern
  • Erstellung und Prüfung von Arbeitszeugnissen
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung (Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, Zeugniserteilung)
  • Beratung bzgl. Wettbewerbsverbot
  • Beratung im Zusammenhang mit erteilten oder zu erteilenden Abmahnungen
  • Beratung bzgl. Vertragsbeendigung (Aufhebungsvertrag oder Kündigung)

Im EversOK finden Sie zu dem Stichwort „angestellter Vertriebsmitarbeiter“ außerdem eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und Praxishinweise.