Kommissionsagent ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender von einem Unternehmer ständig damit betraut ist, Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Unternehmers im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (BGH, 21.07.2016 – I ZR 229/15 – EversOK LS 1 -Thomas Philipps 2-).


Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Kommissionsagent dadurch, dass er im eigenen Namen handelt. Vom Kommissionär unterscheidet sich der Kommissionsagent dadurch, dass er sich verpflichtet, ständig für den Unternehmer tätig zu werden. Vom Vertragshändler unterscheidet sich der Kommissionsagent dadurch, dass er auf fremde Rechnung verkauft (Anm. 3. 3 zu BGH, 21.07.2016 – I ZR 229/15 – EversOK LS 2 -Thomas Philipps 2-). In der Praxis tritt häufig noch die Unterhaltung eines Kommissionslagers und die Zuweisung eines bestimmten Absatzgebietes hinzu. Es bestehen daher Überschneidungsbereiche zu Handelsvertretern, die gleichzeitig ein Konsignationslager oder Auslieferungslager für den vertretenen Unternehmer unterhalten (Anm. 3. 2 zu BGH, 01.06.1964 – VII ZR 235/62 – EversOK).

In Bezug auf den Kommissionsagenten fehlt es an einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Grundsätzlich findet für den Kommissionsagenten das Kommissionsrecht Anwendung (BGH, 21.07.2016 – I ZR 229/15 – EversOK LS 6 -Thomas Philipps 2-). Im Innenverhältnis zwischen Kommissionsagenten und Kommittenten können einzelne Vorschriften des Handelsvertreterrechts, wie die Vorschrift über Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB) sowie die Vorschriften über die ordentliche Kündigung (89 HGB) und die außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 89 a HGB) entsprechend anwendbar sein.

Außerdem steht dem Kommissionsagenten bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Kommittenten zu, wenn er in dessen Absatzorganisation eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen hat (BGH, 21.07.2016 – I ZR 229/15 – EversOK LS 2 -Thomas Philipps 2-).

Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern und sonstigen Handelsvertretern stehen dem Kommissionsagenten die Kontrollrechte, wie bspw. der Buchauszug und die Möglichkeit der Bucheinsicht grundsätzlich nicht zu. Der Kommissionsagent kann gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Auskunft- und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) oder aus Treu und Glauben, § 242 BGB, zustehen (vgl. BGH, 17.07.2002 – VIII ZR 64/01 – EversOK LS 2). Die Kontrollrechte (v.a. Provisionsabrechnung, Buchauszug, Bucheinsicht) sind auf einen Kommissionsagenturvertrag allenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn der Kommittent nach dem Kommissionsagenturvertrag eine provisionsähnliche Vergütung für ohne dessen Mitwirkung ausgeführte Geschäfte schuldet (vgl. OLG München, 18.07.2013 – U 4958/12 Kart – EversOK LS 5 – Nemetschek 2 -).

Die Rechte und Pflichten der Kommissionsagenten werden im Übrigen in dem, mit dem Unternehmer zu schließenden Kommissionsagenturvertrag vereinbart. Dieser ist rechtlich zwischen dem Kommissionsvertrag (i. S. des § 383 HGB) und dem Handelsvertretervertrag (§ 84 HGB) einzuordnen.

Bei der Gestaltung des Kommissionsagenturvertrags ist insbesondere darauf zu achten, dass die Vereinbarungen nicht gegen das, je nach rechtlicher Ausgestaltung zu berücksichtigende Kartellrecht verstoßen und der Inhaltskontrolle von vorformulierten Vertragsbedingungen standhalten, da die vertraglichen Vereinbarungen im ersten Fall nichtig und im zuletzt genannten Fall unwirksam sein können.


Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten sowohl Kommittenten als auch Kommissionsagenten in allen Fragestellungen des Kommissionsagenturrechts:

  • Prüfung, ob dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch besteht
  • Berechnung des Ausgleichsanspruchs
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  • Geltendmachung des Auskunftsanspruchs für den Kommissionsagenten in Bezug auf konkrete Fragestellungen, die sich aus der Durchführung des Kommissionsagenturvertrages ergeben